NoVA
Abkürzung für Normverbrauchsabgabe. Sie wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1991 vom 30.12.1991 eingeführt. Wesentlicher Zweck war die Kompensation der Steuerausfälle, resultierend aus der Senkung des 32%-igen USt.-Satzes bei PKW, Kombi und Motorrädern auf 20%.
NoVA-pflichtig sind Krafträder sowie PKW und andere hauptsächlich zur Personenförderung gebaute Kraftfahrzeuge. Gewisse Gruppen wurden von der NoVA - Pflicht befreit bzw. ausgenommen. Für die Bewertung, ob ein Kraftfahrzeug der NoVA unterliegt, ist ausschließlich das Zollrecht maßgeblich. Der Höchstsatz beträgt 16 %. Die NoVA wird bei Leasingverträgen durch die Leasinggesellschaft berechnet und abgeführt. Bemessungsgrundlage bei Leasing ist der ohne USt. - Komponente ermittelte gemeine Wert des KFZ.