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  • Übernahmebestätigung

    Der Leasing-Nehmer prüft bei Übergabe des Leasingobjektes, ob offenkundige Mängel vorliegen. Ist dies nicht der Fall, bestätigt er die ordnungsgemäße Übernahme im Namen der Leasinggesellschaft. Dem Händler wird der Kaufpreis bezahlt, die Leasinggesellschaft erwirbt Eigentum am Leasingobjekt.

  • Umsatzsteuer

    Die Leasinggesellschaften entrichten auf die investierten Objekte die übliche Umsatzsteuer (MwSt.); der Leasingnehmer hat auf die von ihm zu zahlenden Leasingraten Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen. In der Regel kann die so bezahlte Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer beim Leasingnehmer als Vorsteuer mit der eingenommenen Mehrwertsteuer verrechnet werden.

  • Umtausch eines Leasing-Gegenstandes

    Ein Leasing-Objekt kann während der Laufzeit eines Vertrages gegen ein gleichwertiges oder höherwertiges Objekt -ohne Nachteile für den Leasing-Nehmer- ausgetauscht werden, wenn dieser Austausch technisch oder wirtschaftlich plausibel begründet werden kann.

  • Unfälle

    Bei Unfällen mit einem Leasingfahrzeug sind diese der Leasinggesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Je nach Alter des Fahrzeuges und Schadenshöhe kann mit der Leasinggesellschaft entschieden werden ob eine Reparatur noch sinnvoll ist oder ein Neufahrzeug beschafft werden soll. Versicherungsleistungen werden entweder direkt an die reparierende Werkstatt ausgezahlt oder an die Leasinggesellschaft, die den Betrag freigibt, sobald die Reparatur nachgewiesen wurde. Eine eventuelle Wertminderung verbleibt bis zum Vertragsende bei der Leasinggesellschaft und wird bei Vertragsende vergütet.

  • Unkündbare Grundlaufzeit

    Die Dauer der unkündbaren Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages ist einer der wesentlichen Faktoren für die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Die Zurechnung (Bilanzierung) beim Leasing-Geber erfolgt, wenn die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegt.

  • Untervermietung

    In Einzelfällen werden Leasing-Verträge mit einem Recht zur Untervermietung durch den Leasing-Nehmer abgeschlossen. Beispiel: Ein Händler schließt Leasing-Verträge über Geräte ab, die er zum Zwecke kurzfristiger Nutzung an seine Kunden vermieten möchte.

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