Sie befinden sich hier:

  • Nachschusspflicht

    Vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Leasing-Nehmers, die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und einem niedrigeren Verkaufserlös (= Mindererlös), der bei der Verwertung des Leasing-Objektes nach Vertragsende entstehen kann, im Rahmen seiner Nachschusspflicht auszugleichen.

  • Non-pay-out-Leasing

    Ein nicht häufig benutzter Begriff für einen Leasingvertrag mit Restwert (Teilamortisationsvertrag).

  • NoVA

    Abkürzung für Normverbrauchsabgabe. Sie wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1991 vom 30.12.1991 eingeführt. Wesentlicher Zweck war die Kompensation der Steuerausfälle, resultierend aus der Senkung des 32%-igen USt.-Satzes bei PKW, Kombi und Motorrädern auf 20%.

    NoVA-pflichtig sind Krafträder sowie PKW und andere hauptsächlich zur Personenförderung gebaute Kraftfahrzeuge. Gewisse Gruppen wurden von der NoVA - Pflicht befreit bzw. ausgenommen. Für die Bewertung, ob ein Kraftfahrzeug der NoVA unterliegt, ist ausschließlich das Zollrecht maßgeblich. Der Höchstsatz beträgt 16 %. Die NoVA wird bei Leasingverträgen durch die Leasinggesellschaft berechnet und abgeführt. Bemessungsgrundlage bei Leasing ist der ohne USt. - Komponente ermittelte gemeine Wert des KFZ.

  • Nutzungsdauer

    Kalkulierter Zeitraum für die voraussichtliche Nutzung des Leasingobjekts. Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasingverträge darf nicht länger sein als 90% und nicht kürzer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

  • Nutzungsrecht

    Das Recht der Nutzung steht grundsätzlich dem Leasingnehmer zu.

Subnavigation